{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-12-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2023-31_2023-12-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8320", "Checksum": "e4718eafc67d9774c0ddd62b88dfc7fc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2023.31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 14.12.2023 KBE.2023.31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:52:14", "Checksum": "2fc7a75c731dabcf24ea5a5a0cba7c42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 14.12.2023 KBE.2023.31\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2023.31\n(BE.2023.7)\n\nEntscheid vom 14. Dezember 2023\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführer\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden\ngegenstand vom 17. Oktober 2023\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____, […]\n\nBetreff Beschwerde (Art. 17 SchKG)\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDas Betreibungsamt Q._____ vollzog beim Beschwerdeführer am 19. Mai\n2022 die Pfändung in der Gruppe Nr. […]. Am 19. August 2022 wurde die\nPfändungsurkunde ausgestellt. Da der Beschwerdeführer auch selbständig\nerwerbstätig ist, wurde er aufgefordert, zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums weitere Unterlagen einzureichen. Gestützt\nhierauf erstellte das Betreibungsamt Q._____ für den Zeitraum von Juni bis\nDezember 2022 Abrechnungen für die selbständige Erwerbstätigkeit des\nBeschwerdeführers und berechnete seine monatlichen Existenzminima.\n\n1.2.\nMit Verfügung vom 21. März 2023 stellte das Betreibungsamt Q._____ gestützt auf die Abrechnungen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Beschwerdeführers fest, dass ein Fehlbetrag über Fr. 5'229.55\nzu Gunsten des Pfändungsgläubigers entstanden sei und forderte den Beschwerdeführer unter anderem auf, diesen Betrag bis spätestens am 5. April 2023 an das Betreibungsamt zu überweisen.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 1. April 2023 (Postaufgabe: 1. April 2023) reichte der Beschwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden Beschwerde ein und beantragte eine Fristerstreckung bis zum 28. April\n2023. Zur Begründung hielt er fest, dass das Betreibungsamt [Q._____] bei\nfast allen Monatsabrechnungen von Juni bis Dezember 2022 die richterlichen Vorgaben nicht eingehalten habe, weshalb er einen Termin mit seinem Anwalt benötige, der am 13. April 2023 stattfinde.\n\n2.2.\nMit Verfügung vom 4. April 2023 wies der Präsident des Zivilgerichts des\nBezirksgerichts Baden das Fristerstreckungsgesuch ab.\n\n2.3.\nAm 5. April 2023 erstattete das Betreibungsamt Q._____ seinen Amtsbericht.\n\n2.4.\nMit Eingabe vom 22. April 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung\ndes Betreibungsamts Q._____ vom 21. März 2023.\n-3-\n\n2.5.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde erkannte am 17. Oktober 2023:\n\n\" 1.\n1.1.\nIn teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt\nQ._____ angewiesen, in der Abrechnung der Selbständigkeit des Beschwerdeführers im Monat Juni 2022 Fr. 1'481.03 für Benzinkosten sowie\nim Monat Dezember 2022 Fr. 1'600.00 für die Kosten der Automiete zu\nberücksichtigen und die angefochtene Verfügung vom 21. März 2023 entsprechend anzupassen.\n\nAllfällig zufolge der Bezahlung des ursprünglichen Betrags Rückerstattungsansprüche des Beschwerdeführers sind diesem auszuzahlen bzw.\nkönnen mit allfälligen Ausständen seinerseits unter den entsprechenden,\nvom Betreibungsamt zu prüfenden Voraussetzungen verrechnet werden.\n\n1.2.\nIm Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 28. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob der\nBeschwerdeführer am 6. November 2023 bei der Schuldbetreibungs- und\nKonkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte eine Rückzahlung vom Betreibungsamt Q._____ in Höhe von Fr. 1'103.32 für \"Benzin von Oktober und\nNovember 2022\".\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden und das Betreibungsamt Q._____ liessen sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDie Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der\nBeschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht\n-4-\n\nwerden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden\n(Art. 18 Abs. 1 SchKG).\n\n"}