Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2023.31 (BE.2023.7) Entscheid vom 14. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, […] führer Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden gegenstand vom 17. Oktober 2023 in Sachen Betreibungsamt Q._____, […] Betreff Beschwerde (Art. 17 SchKG) -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Betreibungsamt Q._____ vollzog beim Beschwerdeführer am 19. Mai 2022 die Pfändung in der Gruppe Nr. […]. Am 19. August 2022 wurde die Pfändungsurkunde ausgestellt. Da der Beschwerdeführer auch selbständig erwerbstätig ist, wurde er aufgefordert, zur Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums weitere Unterlagen einzureichen. Gestützt hierauf erstellte das Betreibungsamt Q._____ für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2022 Abrechnungen für die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und berechnete seine monatlichen Existenzminima. 1.2. Mit Verfügung vom 21. März 2023 stellte das Betreibungsamt Q._____ ge- stützt auf die Abrechnungen des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums des Beschwerdeführers fest, dass ein Fehlbetrag über Fr. 5'229.55 zu Gunsten des Pfändungsgläubigers entstanden sei und forderte den Be- schwerdeführer unter anderem auf, diesen Betrag bis spätestens am 5. Ap- ril 2023 an das Betreibungsamt zu überweisen. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. April 2023 (Postaufgabe: 1. April 2023) reichte der Be- schwerdeführer beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Ba- den Beschwerde ein und beantragte eine Fristerstreckung bis zum 28. April 2023. Zur Begründung hielt er fest, dass das Betreibungsamt [Q._____] bei fast allen Monatsabrechnungen von Juni bis Dezember 2022 die richterli- chen Vorgaben nicht eingehalten habe, weshalb er einen Termin mit sei- nem Anwalt benötige, der am 13. April 2023 stattfinde. 2.2. Mit Verfügung vom 4. April 2023 wies der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden das Fristerstreckungsgesuch ab. 2.3. Am 5. April 2023 erstattete das Betreibungsamt Q._____ seinen Amtsbe- richt. 2.4. Mit Eingabe vom 22. April 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamts Q._____ vom 21. März 2023. -3- 2.5. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde erkannte am 17. Oktober 2023: " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Betreibungsamt Q._____ angewiesen, in der Abrechnung der Selbständigkeit des Be- schwerdeführers im Monat Juni 2022 Fr. 1'481.03 für Benzinkosten sowie im Monat Dezember 2022 Fr. 1'600.00 für die Kosten der Automiete zu berücksichtigen und die angefochtene Verfügung vom 21. März 2023 ent- sprechend anzupassen. Allfällig zufolge der Bezahlung des ursprünglichen Betrags Rückerstat- tungsansprüche des Beschwerdeführers sind diesem auszuzahlen bzw. können mit allfälligen Ausständen seinerseits unter den entsprechenden, vom Betreibungsamt zu prüfenden Voraussetzungen verrechnet werden. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi- gungen ausgerichtet." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 28. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. November 2023 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Auf- sichtsbehörde Beschwerde und beantragte eine Rückzahlung vom Betrei- bungsamt Q._____ in Höhe von Fr. 1'103.32 für "Benzin von Oktober und November 2022". 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden und das Betrei- bungsamt Q._____ liessen sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht -4- werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kan- tonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 1.2. Die 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG (wie auch von Art. 18 Abs. 1 SchKG) ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreck- bar (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergän- zungsschrift kann nicht mehr berücksichtig werden, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurde (vgl. BGE 126 III 30 E. 1b). Der Beschwerdeführer hat folglich innert Frist ein Rechtsbegehren zu stellen und anzugeben, welche Änderung des angefochtenen Ent- scheids er beantragt sowie kurz darzulegen, welche Rechtssätze auf wel- chem Grund verletzt sein sollen (AMMON/WALTHER, Grundriss des Schuld- betreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 N. 52; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.129/2005 vom 25. September 2005 E. 2). 2. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner erstinstanzlichen Be- schwerdeschrift vom 1. April 2023, in der er um Fristerstreckung ersuchte, darauf, pauschal zu behaupten, das Betreibungsamt habe "bei fast allen Monatsabrechnungen vom Juni 22 bis Dezember 22" die "richterlichen Vor- gaben" nicht eingehalten. Er führte weder aus, welche Positionen welcher vom Betreibungsamt erstellten Abrechnungen (zwecks Ermittlung des Net- toverdiensts) er bemängelt, noch, weshalb diese konkret unzutreffend sein sollten. Damit kam er seiner Begründungsobliegenheit offenkundig nicht nach. Es ist nicht an der Aufsichtsbehörde, Verfügungen der Betreibungs- ämter umfassend und unbesehen von konkreten Rügen auf allfällige Fehler zu überprüfen. In diesem Sinne wendete auch das Betreibungsamt Q._____ in seinem Amtsbericht vom 5. April 2023 zu Recht ein, dass nicht ersichtlich sei, was angeblich bemängelt werde (Amtsbericht, Ziff. 2.2 und 3). Die Eingabe vom 22. April 2023, in der die eigentliche Begründung er- folgte, wurde erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht und hätte folglich unberücksichtigt bleiben müssen. Entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.3 und 2.3) kann die Begrün- dung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auch nicht im Rahmen einer freige- stellten Stellungnahme nachgeschoben werden. Andernfalls könnte die ge- setzliche Verwirkungsfolge von Art. 17 Abs. 2 SchKG umgangen werden bzw. würde faktisch eine unzulässige Fristerstreckung gewährt. Die Vo- rinstanz hätte deshalb auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen. Die vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen. -5- Da die Vorinstanz die Beschwerde zu Gunsten des Beschwerdeführers teil- weise guthiess und dem Beschwerdeführer nach dem aus der Dispositi- onsmaxime (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) fliessenden Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) durch die Ein- reichung des Rechtsmittels kein Nachteil erwachsen darf, hat es beim vo- rinstanzlichen Entscheid jedoch sein Bewenden. 3. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - den Beschwerdeführer - die Vorinstanz - das Betreibungsamt Q._____ Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat (per E-Mail) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf -6- die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 14. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Sulser