angemessenen Ertrag abwerfen und anderseits leicht verfügbar sind (vgl. BGE 115 III 45 E. 1c). Investiert ein Berechtigter sein Vorsorgekapital in sein eigenes Geschäft, gibt er vielmehr zu erkennen, dass er es zweckwidrig nicht für seinen Unterhalt zu verwenden gedenkt (LORANDI, Pfändbarkeit und Arrestierbarkeit von Leistungen der zweiten Säule [BVG], AJP 1997, S. 1176). 2.3.4. Die Vorinstanz erachtete das streitgegenständliche Guthaben auf dem "Seniorensparkonto" des Beschwerdeführers bei der B._____ AG nach dem Gesagten zu Recht als unbeschränkt pfändbar.