Solche Investitionen dienen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aber gerade nicht einem Vorsorgezweck. Es handelt sich dabei weder um Ausgaben für seinen laufenden Lebensunterhalt, noch um Anlageformen wie Wertschriften oder Bankguthaben, die dem zukünftigen Unterhalt dienen, indem sie einerseits einen -6-