In diesem Sinne führte das Regionale Betreibungsamt Q._____ in seinem Amtsbericht vor Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer das Guthaben unter anderem dafür verwendet habe, Steuern im Umfang von Fr. 8'177.50 zu bezahlen und ein Kleinmotorfahrzeug für Fr. 10'205.00 anzuschaffen. Ob die Bezahlung einzelner Schulden oder die (Ersatz-) Anschaffung eines Fahrzeugs aus Mitteln der beruflichen Vorsorge ohne Weiteres die Annahme einer Zweckentfremdung der Vorsorgemittel rechtfertigt, erscheint zwar fraglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_338/2019 vom 23. September 2019 E. 6.4).