2.3.2. Es ergibt sich aus dem Kontoauszug der B._____ AG vom 18. Mai 2023, dass der Beschwerdeführer von seinem Vorsorgekapital von ca. Fr. 115'000.00 per 1. Januar 2023 innert weniger als fünf Monaten über Fr. 55'000.00, mithin fast die Hälfte, bezogen hat. Der rasche Verbrauch des Guthabens lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer dieses nicht für seine langfristige Altersvorsorge nutzt. Andernfalls wäre zu erwarten, dass er regelmässig kleinere Bezüge tätigen würde, welche das Kapital erst in mehreren Jahren oder Jahrzehnten gänzlich aufbrauchen würden (KBE.2010.19, a.a.O., E. 3.6 f.). In diesem Sinne führte das Regionale Betreibungsamt Q.__