handelt. Auf letztere wäre Art. 93 SchKG ohnehin nicht anwendbar, da das empfangene Kapital dann nicht mehr der Vorsorge dienen, sondern ohne Einschränkung Bestandteil des Vermögens des Berechtigten bilden würde (BGE 117 III 20 E. 4, 118 III E. 3a). Die Frage kann jedoch offenbleiben. Wie zu zeigen sein wird, ging die Vorinstanz im einen wie im anderen Fall zu Recht davon aus, dass das Vorsorgekapital für andere Zwecke als die Altersvorsorge verwendet worden sein musste und folglich unbeschränkt pfändbar war.