Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass sich aus den vorinstanzlichen Akten nicht zweifelsfrei ergibt, ob es sich beim Guthaben auf dem streitgegenständlichen "Seniorensparkonto" des Beschwerdeführers bei der B._____ AG um Kapital aus (vorzeitigem) Bezug der Altersleistungen (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZV), oder eine Barauszahlung im Sinne von Art. 5 FZG -5-