So habe der Beschwerdeführer etwa im Umfang von rund Fr. 8'000.00 Steuerschulden bezahlt und im Umfang von rund Fr. 10'000.00 ein Kleinmotorfahrzeug angeschafft. Der Beschwerdeführer habe sich zur Stellungnahme des Betreibungsamts nicht geäussert. Aus dem Kontoauszug sei aber ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Geld der beruflichen Vorsorge zweckwidrig bzw. nicht zur Sicherung seines laufenden Unterhalts verwendet habe. Damit entfalle der Schutzanspruch nach Art. 93 SchKG und die Gelder seien pfändbar (angefochtener Entscheid E. 2.2).