Rechtsmissbrauch. In der Begründung zum Pfändungsvollzug sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer das als Kapital bezogene Geld der beruflichen Vorsorge nicht zur Bestreitung seines Unterhalts einsetze. Dies würden diverse Abhebungen vom Konto belegen. Namentlich führe das Betreibungsamt [im Amtsbericht] aus, dem vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszug sei zu entnehmen, dass dieser in weniger als fünf Monaten Fr. 55'000.00 von seiner Altersvorsorge bezogen und dieses teils zweckwidrig verwendet habe. So habe der Beschwerdeführer etwa im Umfang von rund Fr. 8'000.00 Steuerschulden bezahlt und im Umfang von rund Fr. 10'000.00 ein Kleinmotorfahrzeug angeschafft.