Renten und Kapitalabfindungen der beruflichen Vorsorge seien ab Fälligkeit gestützt auf Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar. Damit sei grundsätzlich pfändbar, was über das Existenzminimum hinaus an Geldern zur Verfügung stehe. In jedem Fall sei jedoch zu prüfen, ob der Schutzgedanke der beschränkten Pfändbarkeit im konkreten Fall gerechtfertigt erscheine, oder ob von einem nicht mehr schutzwürdigen Verhalten des zu Pfändenden ausgegangen werden müsse, beispielsweise, wenn dieser zu erkennen gebe, das Geld nicht zur Deckung seines Unterhalts zu verwenden. Der Schutz des Existenzminimums finde somit seine Schranke beim -4-