2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG seien Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge unpfändbar, jedoch nur vor Eintritt der Fälligkeit. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er habe die Gelder aus der beruflichen Vorsorge bereits bezogen, um den Sozialdienst seiner Gemeinde zu entlasten. Damit sei jedoch die Fälligkeit bereits eingetreten und sei die Unverwertbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG dahingefallen. Renten und Kapitalabfindungen der beruflichen Vorsorge seien ab Fälligkeit gestützt auf Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar.