3. 3.1. Gegen diesen ihm am 25. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 (Postaufgabe: 2. November 2023) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Pfändung des Regionalen Betreibungsamts Q._____. 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach beantragte mit Amtsbericht vom 6. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. -3- 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.