2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete am 29. Juni 2023 seinen Amtsbericht und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 23. Oktober 2023: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."