{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-12-05", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2023-30_2023-12-05.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8290", "Checksum": "f491967233879db64afb8e9a3d5984c1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2023.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 05.12.2023 KBE.2023.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:52:29", "Checksum": "e465b1ed1f2b4c489f351370b8c2b4ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 05.12.2023 KBE.2023.30\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2023.30\n\nEntscheid vom 5. Dezember 2023\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerde- A._____, […]\nführer\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach\ngegenstand vom 23. Oktober 2023\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____, […]\n\nBetreff Beschwerde (Art. 17 SchKG)\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDer Beschwerdeführer wurde in der Betreibung Nr. aaa für eine Forderung\nin Höhe von Fr. 2'227.25 betrieben. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens am 7. März 2023 wurde am 8. Mai 2023 die Pfändung Nr. 20230352\nvollzogen und Guthaben auf dem \"Seniorensparkonto\" des Beschwerdeführers bei der B._____ AG gepfändet. Die Pfändungsurkunde wurde am\n21. Juni 2023 ausgestellt.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 28. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zurzach Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 21. Juni\n2023 ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Pfändung.\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete am 29. Juni 2023 seinen Amtsbericht und beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n\n2.3.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 23. Oktober 2023:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihm am 25. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob der\nBeschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 (Postaufgabe: 2. November 2023) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des\nObergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen\nEntscheids und der Pfändung des Regionalen Betreibungsamts Q._____.\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach beantragte mit\nAmtsbericht vom 6. November 2023 die Abweisung der Beschwerde.\n-3-\n\n3.3.\nDas Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\n1.2.\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen\nversehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).\n\n2.\n2.1.\nDie Vorinstanz erwog, gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG seien Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der\nberuflichen Vorsorge unpfändbar, jedoch nur vor Eintritt der Fälligkeit. Der\nBeschwerdeführer habe ausgeführt, er habe die Gelder aus der beruflichen\nVorsorge bereits bezogen, um den Sozialdienst seiner Gemeinde zu entlasten. Damit sei jedoch die Fälligkeit bereits eingetreten und sei die Unverwertbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG dahingefallen. Renten\nund Kapitalabfindungen der beruflichen Vorsorge seien ab Fälligkeit gestützt auf Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar. Damit sei grundsätzlich pfändbar, was über das Existenzminimum hinaus an Geldern zur Verfügung stehe. In jedem Fall sei jedoch zu prüfen, ob der Schutzgedanke\nder beschränkten Pfändbarkeit im konkreten Fall gerechtfertigt erscheine,\noder ob von einem nicht mehr schutzwürdigen Verhalten des zu Pfändenden ausgegangen werden müsse, beispielsweise, wenn dieser zu erkennen gebe, das Geld nicht zur Deckung seines Unterhalts zu verwenden.\nDer Schutz des Existenzminimums finde somit seine Schranke beim\n-4-\n\nRechtsmissbrauch. In der Begründung zum Pfändungsvollzug sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer das als Kapital bezogene Geld\nder beruflichen Vorsorge nicht zur Bestreitung seines Unterhalts einsetze.\nDies würden diverse Abhebungen vom Konto belegen. Namentlich führe\ndas Betreibungsamt [im Amtsbericht] aus, dem vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszug sei zu entnehmen, dass dieser in weniger als fünf\nMonaten Fr. 55'000.00 von seiner Altersvorsorge bezogen und dieses teils\nzweckwidrig verwendet habe. So habe der Beschwerdeführer etwa im Umfang von rund Fr. 8'000.00 Steuerschulden bezahlt und im Umfang von\nrund Fr. 10'000.00 ein Kleinmotorfahrzeug angeschafft. Der Beschwerdeführer habe sich zur Stellungnahme des Betreibungsamts nicht geäussert.\nAus dem Kontoauszug sei aber ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Geld der beruflichen Vorsorge zweckwidrig bzw. nicht\nzur Sicherung seines laufenden Unterhalts verwendet habe. Damit entfalle\nder Schutzanspruch nach Art. 93 SchKG und die Gelder seien pfändbar\n(angefochtener Entscheid E. 2.2).\n\n"}