Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2023.30 Entscheid vom 5. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, […] führer Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach gegenstand vom 23. Oktober 2023 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____, […] Betreff Beschwerde (Art. 17 SchKG) -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer wurde in der Betreibung Nr. aaa für eine Forderung in Höhe von Fr. 2'227.25 betrieben. Nach Eingang des Fortsetzungsbegeh- rens am 7. März 2023 wurde am 8. Mai 2023 die Pfändung Nr. 20230352 vollzogen und Guthaben auf dem "Seniorensparkonto" des Beschwerde- führers bei der B._____ AG gepfändet. Die Pfändungsurkunde wurde am 21. Juni 2023 ausgestellt. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirks- gericht Zurzach Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 21. Juni 2023 ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Pfändung. 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ erstattete am 29. Juni 2023 sei- nen Amtsbericht und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 23. Oktober 2023: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 25. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 (Postaufgabe: 2. No- vember 2023) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Pfändung des Regionalen Betreibungsamts Q._____. 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zurzach beantragte mit Amtsbericht vom 6. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. -3- 3.3. Das Regionale Betreibungsamt Q._____ liess sich nicht vernehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Er- wägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 1.2. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue An- träge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG seien Ansprü- che auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge unpfändbar, jedoch nur vor Eintritt der Fälligkeit. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er habe die Gelder aus der beruflichen Vorsorge bereits bezogen, um den Sozialdienst seiner Gemeinde zu ent- lasten. Damit sei jedoch die Fälligkeit bereits eingetreten und sei die Un- verwertbarkeit gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG dahingefallen. Renten und Kapitalabfindungen der beruflichen Vorsorge seien ab Fälligkeit ge- stützt auf Art. 93 Abs. 1 SchKG beschränkt pfändbar. Damit sei grundsätz- lich pfändbar, was über das Existenzminimum hinaus an Geldern zur Ver- fügung stehe. In jedem Fall sei jedoch zu prüfen, ob der Schutzgedanke der beschränkten Pfändbarkeit im konkreten Fall gerechtfertigt erscheine, oder ob von einem nicht mehr schutzwürdigen Verhalten des zu Pfänden- den ausgegangen werden müsse, beispielsweise, wenn dieser zu erken- nen gebe, das Geld nicht zur Deckung seines Unterhalts zu verwenden. Der Schutz des Existenzminimums finde somit seine Schranke beim -4- Rechtsmissbrauch. In der Begründung zum Pfändungsvollzug sei festge- stellt worden, dass der Beschwerdeführer das als Kapital bezogene Geld der beruflichen Vorsorge nicht zur Bestreitung seines Unterhalts einsetze. Dies würden diverse Abhebungen vom Konto belegen. Namentlich führe das Betreibungsamt [im Amtsbericht] aus, dem vom Beschwerdeführer ein- gereichten Kontoauszug sei zu entnehmen, dass dieser in weniger als fünf Monaten Fr. 55'000.00 von seiner Altersvorsorge bezogen und dieses teils zweckwidrig verwendet habe. So habe der Beschwerdeführer etwa im Um- fang von rund Fr. 8'000.00 Steuerschulden bezahlt und im Umfang von rund Fr. 10'000.00 ein Kleinmotorfahrzeug angeschafft. Der Beschwerde- führer habe sich zur Stellungnahme des Betreibungsamts nicht geäussert. Aus dem Kontoauszug sei aber ohne Weiteres ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer das Geld der beruflichen Vorsorge zweckwidrig bzw. nicht zur Sicherung seines laufenden Unterhalts verwendet habe. Damit entfalle der Schutzanspruch nach Art. 93 SchKG und die Gelder seien pfändbar (angefochtener Entscheid E. 2.2). 2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Beschwerde vor der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission im Wesentlichen, das BVG-Kapital zweckentfremdet zu haben. Wenn jemand BVG-Geld als Grundinvestition (Anschaffung von Material und Einrichtung) für eine kleine Nebenbeschäf- tigung einsetze, sei das nicht zweckentfremdet. Noch sei alles im Aufbau befindlich und deshalb seien auch diverse weitere Kosten entstanden. Wei- ter nennt der Beschwerdeführer falsch berechnete Steuern, eine neue Fahrmöglichkeit, eine neue Matratze und eine Augen-OP (grauer Star). Sinngemäss macht er geltend, Gesundheitskosten würden keine Zweck- entfremdung darstellen (Beschwerde S. 4 f.). 2.3. 2.3.1. Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Pfänd- barkeit von Leistungen der beruflichen Vorsorge kann vollumfänglich ver- wiesen werden (zum Ganzen VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 13 zu Art. 93 SchKG; vgl. BGE 115 III 45 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 5A_338/2019 E. 6.2.1 m.H.; BGer 5A_306/2007 E. 4.4.2; Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau KBE.2010.19 vom 4. April 2011 E. 3.4, teilw. publ. in: BlSchK 2012, S. 145 ff.). Diese werden seitens des Be- schwerdeführers auch nicht in Frage gestellt. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass sich aus den vorinstanzli- chen Akten nicht zweifelsfrei ergibt, ob es sich beim Guthaben auf dem streitgegenständlichen "Seniorensparkonto" des Beschwerdeführers bei der B._____ AG um Kapital aus (vorzeitigem) Bezug der Altersleistungen (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZV), oder eine Barauszahlung im Sinne von Art. 5 FZG -5- handelt. Auf letztere wäre Art. 93 SchKG ohnehin nicht anwendbar, da das empfangene Kapital dann nicht mehr der Vorsorge dienen, sondern ohne Einschränkung Bestandteil des Vermögens des Berechtigten bilden würde (BGE 117 III 20 E. 4, 118 III E. 3a). Die Frage kann jedoch offenbleiben. Wie zu zeigen sein wird, ging die Vorinstanz im einen wie im anderen Fall zu Recht davon aus, dass das Vorsorgekapital für andere Zwecke als die Altersvorsorge verwendet worden sein musste und folglich unbeschränkt pfändbar war. 2.3.2. Es ergibt sich aus dem Kontoauszug der B._____ AG vom 18. Mai 2023, dass der Beschwerdeführer von seinem Vorsorgekapital von ca. Fr. 115'000.00 per 1. Januar 2023 innert weniger als fünf Monaten über Fr. 55'000.00, mithin fast die Hälfte, bezogen hat. Der rasche Verbrauch des Guthabens lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer dieses nicht für seine langfristige Altersvorsorge nutzt. Andernfalls wäre zu erwar- ten, dass er regelmässig kleinere Bezüge tätigen würde, welche das Kapital erst in mehreren Jahren oder Jahrzehnten gänzlich aufbrauchen würden (KBE.2010.19, a.a.O., E. 3.6 f.). In diesem Sinne führte das Regionale Be- treibungsamt Q._____ in seinem Amtsbericht vor Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer das Guthaben unter anderem dafür verwendet habe, Steuern im Umfang von Fr. 8'177.50 zu bezahlen und ein Kleinmotorfahr- zeug für Fr. 10'205.00 anzuschaffen. Ob die Bezahlung einzelner Schulden oder die (Ersatz-) Anschaffung eines Fahrzeugs aus Mitteln der beruflichen Vorsorge ohne Weiteres die Annahme einer Zweckentfremdung der Vor- sorgemittel rechtfertigt, erscheint zwar fraglich (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_338/2019 vom 23. September 2019 E. 6.4). Daneben blieben aber weitere Einzelbezüge im Umfang von fast einem Drittel des Vorsorge- guthabens seitens des Beschwerdeführers unerklärt, von denen die Vo- rinstanz mangels anderweitiger Angaben und angesichts des äusserst kur- zen Zeitraums von nicht einmal fünf Monaten, in dem diese getätigt wurden, nicht anzunehmen hatte, sie dienten dem Lebensunterhalt des Beschwer- deführers. 2.3.3. Soweit der Beschwerdeführer im obergerichtlichen Verfahren neue Tatsa- chenbehauptungen aufstellt, sind diese als unzulässige Noven unbeacht- lich (vorstehend E. 1.2). Im Übrigen wären sie ohnehin unbehilflich. Einer- seits unterliess es der Beschwerdeführer seine Behauptungen näher zu substantiieren und zu belegen. Andererseits bringt er vor, die bezogenen Vorsorgegelder – zumindest einen Teil davon – in seine (selbständige) Er- werbstätigkeit investiert zu haben. Solche Investitionen dienen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aber gerade nicht einem Vorsorge- zweck. Es handelt sich dabei weder um Ausgaben für seinen laufenden Lebensunterhalt, noch um Anlageformen wie Wertschriften oder Bankgut- haben, die dem zukünftigen Unterhalt dienen, indem sie einerseits einen -6- angemessenen Ertrag abwerfen und anderseits leicht verfügbar sind (vgl. BGE 115 III 45 E. 1c). Investiert ein Berechtigter sein Vorsorgekapital in sein eigenes Geschäft, gibt er vielmehr zu erkennen, dass er es zweck- widrig nicht für seinen Unterhalt zu verwenden gedenkt (LORANDI, Pfänd- barkeit und Arrestierbarkeit von Leistungen der zweiten Säule [BVG], AJP 1997, S. 1176). 2.3.4. Die Vorinstanz erachtete das streitgegenständliche Guthaben auf dem "Se- niorensparkonto" des Beschwerdeführers bei der B._____ AG nach dem Gesagten zu Recht als unbeschränkt pfändbar. 3. Weitere Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht oder zumindest nicht in nachvollziehbarer Weise. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Regionale Betreibungsamt Q._____ - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat (per E-Mail) -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 5. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Sulser