Mit dieser (zutreffenden) Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Februar 2023 nicht im Ansatz auseinander. Sie führte lediglich aus, sie fechte den vorinstanzlichen Entscheid an, weil die in der Konkursandrohung aufgeführten Summen und Betreibungen für sie unerklärlich und nicht bekannt seien. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2023 genügt den in E. 2.1 hievor dargestellten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG somit nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.