4.2. Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den -5- Konkurs an (Art. 159 SchKG). Dem Fortsetzungsbegehren darf nur stattgegeben werden, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, d.h. wenn entweder kein Rechtsvorschlag erfolgt oder wenn ein solcher beseitigt oder zurückgezogen worden ist (vgl. insb. BGer 5A_682/2009 E. 4.2.3.5; 5A_220/2017 E. 3).