Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 1.2. Nach § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und unterzeichnet einzureichen. Fehlt die Unterschrift, ist dieser Mangel innert einer Nachfrist zu verbessern, ansonsten die Beschwerde als nicht erfolgt gilt (§ 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 ZPO).