{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-03-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2023-2_2023-03-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6944", "Checksum": "70b8fcb35470e8b71daec6f14af7da2e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2023.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 16.03.2023 KBE.2023.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:58:47", "Checksum": "582fd6d066b19524102cacd2e2499ff3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 16.03.2023 KBE.2023.2\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2023.2 / CH\n\nEntscheid vom 16. März 2023\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____ AG,\nführerin\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm\ngegenstand vom 9. Februar 2023\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Konkursandrohung vom 3. Januar 2023 in der Betreibung Nr. xxx\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. stellte der Beschwerdeführerin am 5. Januar 2023 die Konkursandrohung vom 3. Januar 2023 in der Betreibung\nNr. xxx zu.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 11. Januar 2023 (Eingang am 12. Januar 2023) reichte\ndie Beschwerdeführerin beim Regionalen Betreibungsamt Q. eine Beschwerde gegen die Konkursandrohung ein, welche von diesem am 12. Januar 2023 zurückgewiesen wurde mit dem Hinweis, dass die Beschwerde\nbei der Aufsichtsbehörde einzureichen sei. Mit Beschwerde vom 18. Januar\n2023 (Postaufgabe gleichentags) ersuchte die Beschwerdeführerin das\nPräsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde sinngemäss um Aufhebung der Konkursandrohung.\n\n2.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. erstattete am 24. Januar 2023 seinen\nAmtsbericht.\n\n2.3.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm entschied am\n9. Februar 2023:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n\n3.\nEs werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihr am 10. Februar 2023 zugestellten Entscheid erhob die\nBeschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Februar 2023 (Postaufgabe gleichentags) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit\ndem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamts Q. seien aufzuheben.\n-3-\n\n3.2.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. erstattete am 22. Februar 2023 seinen\nAmtsbericht.\n\n3.3.\nDie Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit\nAmtsbericht vom 24. Februar 2023 auf eine Vernehmlassung.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nGemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das\nGesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung\neines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.\nDer Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter\nkann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18\nAbs. 1 SchKG).\n\nFür das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die\nBetreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG\ni.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG).\n\n1.2.\nNach § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 1\nZPO ist die Beschwerde schriftlich und unterzeichnet einzureichen. Fehlt\ndie Unterschrift, ist dieser Mangel innert einer Nachfrist zu verbessern, ansonsten die Beschwerde als nicht erfolgt gilt (§ 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m.\nArt. 321 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 ZPO).\n\nDie Beschwerdeführerin hat bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission eine nicht unterzeichnete Beschwerde eingereicht. Die Ansetzung\neiner Nachfrist zur Verbesserung dieses Mangels erübrigt sich jedoch, da\nungeachtet dessen aus den sogleich in E. 2 erläuterten Gründen ohnehin\nauf die Beschwerde nicht einzutreten ist.\n\n2.\n2.1.\nIn der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener\nan die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen\n-4-\n\n"}