Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2023.2 / CH Entscheid vom 16. März 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____ AG, führerin Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm gegenstand vom 9. Februar 2023 in Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____ Betreff Konkursandrohung vom 3. Januar 2023 in der Betreibung Nr. xxx -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Das Regionale Betreibungsamt Q. stellte der Beschwerdeführerin am 5. Ja- nuar 2023 die Konkursandrohung vom 3. Januar 2023 in der Betreibung Nr. xxx zu. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 (Eingang am 12. Januar 2023) reichte die Beschwerdeführerin beim Regionalen Betreibungsamt Q. eine Be- schwerde gegen die Konkursandrohung ein, welche von diesem am 12. Ja- nuar 2023 zurückgewiesen wurde mit dem Hinweis, dass die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einzureichen sei. Mit Beschwerde vom 18. Januar 2023 (Postaufgabe gleichentags) ersuchte die Beschwerdeführerin das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm als untere betrei- bungsrechtliche Aufsichtsbehörde sinngemäss um Aufhebung der Konkur- sandrohung. 2.2. Das Regionale Betreibungsamt Q. erstattete am 24. Januar 2023 seinen Amtsbericht. 2.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm entschied am 9. Februar 2023: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 10. Februar 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Februar 2023 (Postaufgabe glei- chentags) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Ober- gerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sowie die Kon- kursandrohung des Regionalen Betreibungsamts Q. seien aufzuheben. -3- 3.2. Das Regionale Betreibungsamt Q. erstattete am 22. Februar 2023 seinen Amtsbericht. 3.3. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm verzichtete mit Amtsbericht vom 24. Februar 2023 auf eine Vernehmlassung. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sind die Bestimmungen des Beschwerdeverfahrens ge- mäss Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). 1.2. Nach § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und unterzeichnet einzureichen. Fehlt die Unterschrift, ist dieser Mangel innert einer Nachfrist zu verbessern, an- sonsten die Beschwerde als nicht erfolgt gilt (§ 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission eine nicht unterzeichnete Beschwerde eingereicht. Die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung dieses Mangels erübrigt sich jedoch, da ungeachtet dessen aus den sogleich in E. 2 erläuterten Gründen ohnehin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. 2.1. In der Beschwerdeschrift an die obere Aufsichtsbehörde ist – wie in jener an die untere Aufsichtsbehörde – substantiiert darzulegen, aus welchen -4- Gründen der angefochtene Entscheid die gesetzlichen Vorschriften des Be- treibungsrechts verletzt oder unangemessen ist (Art. 17 Abs. 1 SchKG ana- log; vgl. FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG) und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde aus- einanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der unteren Aufsichtsbehörde wiederholen. An dieser Pflicht ändert die Geltung der Un- tersuchungsmaxime (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 3 EG SchKG) nichts. In der Begründung sind die Beschwerdegründe zu nennen. Es muss daher knapp dargelegt werden, worin die gerügte Rechtsverlet- zung oder Unangemessenheit besteht. Der Beschwerdeführer hat dazu alle rechtlich relevanten Tatsachen anzuführen. Dabei genügt es nicht, auf die vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Be- schwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der Entscheid der unteren Auf- sichtsbehörde mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begrün- dungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen ausei- nandersetzen, d.h. es ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht ver- letzt oder unangemessen ist. Bei ungenügender Begründung muss die obere Aufsichtsbehörde nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2016 vom 16. Januar 2017 E. 4.3; FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Be- schwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 43 zu Art. 20a SchKG; KARL SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvorausset- zung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt die obere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein. Gleiches muss gelten, wenn in der Beschwerde le- diglich auf Vorakten verwiesen wird oder wenn die Beschwerde den um- schriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1). 2.2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung der bei ihr erhobenen Be- schwerde im Wesentlichen wie folgt: " 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie sich die in der Konkursandrohung aufgeführte Summe nicht erklären könne und ihr die dazugehörigen Rech- nungen nicht bekannt seien. 4.2. Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betrei- bungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den -5- Konkurs an (Art. 159 SchKG). Dem Fortsetzungsbegehren darf nur statt- gegeben werden, wenn ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, d.h. wenn entweder kein Rechtsvorschlag erfolgt oder wenn ein solcher besei- tigt oder zurückgezogen worden ist (vgl. insb. BGer 5A_682/2009 E. 4.2.3.5; 5A_220/2017 E. 3). 4.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Zahlungsbefehl rechts- kräftig geworden ist bzw. dass ein nicht beseitigter Rechtsvorschlag vor- liege, der den Fortgang der Betreibung hindern würde. Vielmehr rügt sie einzig, dass ihr die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bekannt sei. Diesem Umstand hätte sie indes bereits zu einem früheren Zeitpunkt bzw. durch Erhebung des Rechtsvorschlags entgegenwirken müssen. Die gel- tend gemachte Unkenntnis behindert die Gültigkeit der Konkursandrohung jedenfalls nicht. Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit andere Umstände vor- liegen sollten, welche eine Ungültigkeit der Konkursandrohung zur Folge hätten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen." Mit dieser (zutreffenden) Begründung des vorinstanzlichen Entscheids setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Februar 2023 nicht im Ansatz auseinander. Sie führte lediglich aus, sie fechte den vorinstanzlichen Entscheid an, weil die in der Konkursandrohung aufge- führten Summen und Betreibungen für sie unerklärlich und nicht bekannt seien. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2023 genügt den in E. 2.1 hievor dargestellten Anforderungen an eine Beschwerde i.S.v. Art. 18 Abs. 1 SchKG somit nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. -6- Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (inkl. Amtsberichte vom 22. und 24. Februar 2023) - das Regionale Betreibungsamt Q. - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 16. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Huber