4. Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch der Präsidentinnen und des Präsidenten des Bezirksgerichts T._____ im Beschwerdeverfahren BE.2023.15 wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. -5-