{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-12-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2023-29_2023-12-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8289", "Checksum": "284abd530572aa1e00428e45160ec6bb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2023.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 07.12.2023 KBE.2023.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:52:26", "Checksum": "cde75c9c85827c669251a39e10cb6e70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 07.12.2023 KBE.2023.29\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2023.29 / CH\n(BE.2023.15)\n\nEntscheid vom 7. Dezember 2023\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nGesuchsteller 1 Gerichtspräsident A._____,\n\nGesuchstellerin 2 Gerichtspräsidentin B._____,\n\nGesuchstellerin 3 Gerichtspräsidentin C._____,\n\nGesuchstellerin 4 Gerichtspräsidentin D._____,\n\nc/o Bezirksgericht F., T._____\n\nGegenstand Ausstandsgesuch\n\nim Beschwerdeverfahren der E._____, R._____, betreffend Verlustschein\nNr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 30. August 2023 (BE.2023.15)\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nE._____ reichte mit Eingabe vom 11. September 2023 beim Präsidium des\nZivilgerichts des Bezirksgerichts T._____ als untere betreibungsrechtliche\nAufsichtsbehörde eine Beschwerde ein, mit welcher sie folgende Anträge\nstellte:\n\n\" 1.\nEs sei festzustellen, dass der Strafbefehl STA.2017.2786 der Staatsanwaltschaft F.-Aarau vom 26. März 2018 und mit ihm das Urteil ST.2018.51\ndes Bezirksgerichts F., vertreten durch das Bezirksgericht Brugg vom\n28. Mai 2019, das Urteil SST.2021.86 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. November 2021, der Entscheid SR.2023.37 des Bezirksgerichts Aarau vom 28. April 2023, der Entscheid ZSU.2023.101 des Obergerichts des Kantons Aargau vom 02. August 2023 als auch der Verlustschein Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ vom 30. August 2023 nichtig ist.\n\n2.\nEs sei der Verlustschein Nr. xxx vom 30. August 2023 in der Betreibung\nNr. yyy aufzuheben und der Eintrag in den Registern zu löschen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin 1 und 2.\"\n\n2.\nMit Eingabe vom 31. Oktober 2023 stellte Gerichtspräsident A._____ namens der Gerichtspräsidentinnen B._____, C._____ und D._____ sowie in\neigenen Namen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des\nObergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Bewilligung des Ausstands in diesem Beschwerdeverfahren.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\nZuständig zum Entscheid über ein Ausstandsbegehren eines Gerichtpräsidenten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die obere\nkantonale Behörde, vorliegend die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler\nKommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl.\n2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG).\n-3-\n\n2.\n2.1.\nGemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG haben die Beamten und Angestellten der\nBetreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden in den Ausstand zu treten in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer\nEhegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen,\nmit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen\nvon Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum 3. Grad\nin der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) und in Sachen, in\ndenen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4).\n\n2.2.\nDie Gesuchsteller begründen ihr Ausstandsbegehren damit, dass sie sich\naufgrund der beruflichen und persönlichen Beziehung zum Einzelzeichnungsberechtigten der F._____ AG, G._____, als befangen fühlten.\nG._____ sei vom […] bis […] als Ersatzrichter am Bezirksgericht T._____\ntätig gewesen und habe vom […] bis […] als Bezirksrichter geamtet. Er\ntreffe sich überdies mit verschiedenen Mitarbeitenden des Gerichts in privatem Rahmen.\n\nZu befinden ist somit über den vorgebrachten Ausstandsgrund der Befangenheit \"aus anderen Gründen\" gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG.\n\n2.3.\n2.3.1.\nBei der Auslegung der Ausstandsregeln des SchKG ist der Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen.\n\nNach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch\ndarauf, dass ihre Rechtssache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden,\ndass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das\ngerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll im Einzelfall zu der für\neinen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens\nbeitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des\nverfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die\nGefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen\nund verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE\n134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, in\n-4-\n\n"}