4. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Eingang der Beschwerde am 29. Dezember 2022 und der Stellung des Ausstandsgesuchs am 31. Oktober 2023 gut 10 Monate vergangen sind, was als übermässig lang erscheint. Am Ausgang des vorliegenden Verfahrens vermag dies allerdings nichts zu ändern. 5. Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine -5- Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: