Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2023.27 / CH (BE.2023.1) Entscheid vom 7. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller 1 Gerichtspräsident A._____, Gesuchstellerin 2 Gerichtspräsidentin B._____, Gesuchstellerin 3 Gerichtspräsidentin C._____, Gesuchstellerin 4 Gerichtspräsidentin D._____, c/o Bezirksgericht T._____ Gegenstand Ausstandsgesuch im Beschwerdeverfahren der E._____ AG, R._____, betreffend Verlustschein Nr. xxx des Betreibungs- amts Q._____ vom 13. Dezember 2023 (BE.2023.1) -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die E._____ AG reichte mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 (Postauf- gabe: 27. Dezember 2022) beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirks- gerichts F. als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde eine Be- schwerde gegen den Kanton Aargau, vertreten durch die Gerichtskasse T._____, und das Betreibungsamt Q._____ ein, mit welcher sie folgende Anträge stellte: " 1. Es sei der Verlustschein Nr. xxx vom 13. Dezember 2022 im Betreibungs- verfahren Nr. yyy gegen die Beschwerdeführerin aufzuheben und in den Registern zu löschen (Art. 149a Abs. 3 SchKG). 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegne- rin." 1.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete am 5. Januar 2023 seinen Amts- bericht. 1.3. Die E._____ AG nahm mit Eingabe vom 17. Januar 2023 zum Amtsbericht Stellung. 2. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 stellte Gerichtspräsident A._____ na- mens der Gerichtspräsidentinnen B._____, C._____ und D._____ sowie in eigenen Namen bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Auf- sichtsbehörde ein Gesuch um Bewilligung des Ausstands in diesem Be- schwerdeverfahren. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Zuständig zum Entscheid über ein Ausstandsbegehren eines Gerichtpräsi- denten als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde ist die obere kantonale Behörde, vorliegend die Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission des Obergerichts (§ 16 EG SchKG; vgl. JAMES T. PETER, in: Basler -3- Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 10 SchKG). 2. 2.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG haben die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehör- den in den Ausstand zu treten in eigener Sache (Ziff. 1), in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen (Ziff. 2), in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum 3. Grad in der Seitenlinie (Ziff. 2bis), in Sachen einer Person, deren gesetzliche Ver- treter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind (Ziff. 3) und in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4). 2.2. Die Gesuchsteller begründen ihr Ausstandsbegehren damit, dass sie sich aufgrund der beruflichen und persönlichen Beziehung zum Einzelzeich- nungsberechtigten der F._____ AG, G._____, als befangen fühlten. G._____ sei vom […] bis […] als Ersatzrichter am Bezirksgericht T._____ tätig gewesen und habe vom […] bis […] als Bezirksrichter geamtet. Er treffe sich überdies mit verschiedenen Mitarbeitenden des Gerichts in pri- vatem Rahmen. Zu befinden ist somit über den vorgebrachten Ausstandsgrund der Befan- genheit "aus anderen Gründen" gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG. 2.3. 2.3.1. Bei der Auslegung der Ausstandsregeln des SchKG ist der Rechtspre- chung zu Art. 30 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Rechtssache von einem unbefangenen, unvoreingenom- menen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses lie- gen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll im Einzelfall zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrach- tung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenom- menheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtspre- chung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die -4- geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, in einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorgani- satorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1). 2.3.2. Die E._____ AG macht in ihrer Beschwerde insbesondere geltend, das Be- treibungsamt Q._____ habe zu Unrecht von der Pfändung ihres sich in den Geschäftsräumen an der S-Strasse in T._____ befindenden Geschäftsin- ventars abgesehen, obwohl es sich zum Pfändungsvollzug nötigenfalls mit Hilfe der Polizei Zutritt zu den Geschäftsräumen hätte verschaffen können. Unter anderem diese Unterlassung habe zur Ausstellung des angefochte- nen Verlustscheins geführt. Diese Geschäftsräume hat die E._____ AG seit dem 1. Mai 2015 von der F._____ AG gemietet. Einziges Mitglied des Ver- waltungsrats der F._____ AG, T._____, ist G._____, der am Bezirksgericht F. vom […] bis […] als Ersatzrichter tätig war, vom […] bis […] als Bezirks- richter amtete und sich überdies mit verschiedenen Mitarbeitenden des Ge- richts in privatem Rahmen treffe. Unter diesen Umständen ist der objektive Anschein der Befangenheit aller Gesuchsteller gegeben und das Aus- standsgesuch deshalb gutzuheissen. 3. Zuständig für die Übertragung eines Geschäfts auf eine andere Bezirksge- richtspräsidentin bzw. einen anderen Bezirksgerichtspräsidenten ist die Justizleitung (§ 49 Abs. 3 GOG; vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011 zur Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes, Ges.-Nr. GR.11.154, Ziff. 8.2.2.2.3). Der vorliegende Entscheid ist damit nach Eintritt der Rechtskraft der Jus- tizleitung zur Übertragung auf das neu zuständige Bezirksgerichtspräsi- dium zuzustellen. 4. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Eingang der Beschwerde am 29. Dezember 2022 und der Stellung des Ausstandsgesuchs am 31. Okto- ber 2023 gut 10 Monate vergangen sind, was als übermässig lang er- scheint. Am Ausgang des vorliegenden Verfahrens vermag dies allerdings nichts zu ändern. 5. Im Verfahren vor der oberen betreibungsrechtlichen Aufsichtsbehörde sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine -5- Parteikosten zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Das Ausstandsgesuch der Präsidentinnen und des Präsidenten des Be- zirksgerichts T._____ im Beschwerdeverfahren BE.2023.1 wird gutgeheis- sen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - die Gesuchsteller - die Gerichtskasse T._____ (inkl. Ausstandsgesuch) - die E._____ AG (inkl. Ausstandsgesuch) - das Betreibungsamt Q._____ (inkl. Ausstandsgesuch) Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat (per E-Mail) Mitteilung nach Rechtskraft an: - die Justizleitung (mit Akten des Gerichtspräsidiums T._____) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 92, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -6- Aarau, 7. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Huber