3.3.3. Die Gebühren für die Archivierung und Vernichtung der Konkurs- und Geschäftsakten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren (Art. 14 und Art. 15 Abs. 2 lit. c KOV) in der Höhe von total Fr. 150.00 stehen im Einklang mit Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG und entsprechen dem Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 22. September 1999 (KDI.1999.74) sowie den internen Weisungen gemäss Beschluss des Konkursamts Aargau vom 24. Februar 2009 (vgl. Amtsbericht des Konkursamts Aargau S. 3).