Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen das Konkursbegehren gestellt hatte, für sämtliche dem Konkursamt Aargau entstandenen Kosten des mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahrens gegen die C._____ GmbH haftet. 3.3. 3.3.1. Dem Dokument "Protokoll / Gebühren- und Auslagenrechnung im Konkurs Nr. xxx" ist zu entnehmen, dass das Konkursamt Aargau beim Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen keine Abklärungen vorgenommen und auch keine entsprechende Gebühr erhoben hat (vgl. auch Amtsbericht des Konkursamts Aargau S. 3). Diesbezüglich stösst die Beschwerde somit ins Leere.