3. 3.1. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, das Konkursamt Aargau habe ihr Kosten von anderen Gläubigereingaben und der Aktenvernichtung in Rechnung gestellt, obwohl es im SchKG-Gebührentarif gar keine Position dafür gebe. Ferner seien die Abklärungen beim Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen nicht verfahrensrelevant gewesen und daher nicht in Rechnung zu stellen. Generell sei die Kostennote über Gebühr hoch veranschlagt, obgleich das Konkursamt Aargau nicht mehr getan habe, als -6- den Schuldner einzuvernehmen und die Fakten vom Betreibungsamt abzuschreiben.