Auch allfällige Verfahrensfehler seitens des Konkursamts Aargau hätte die Beschwerdeführerin vor der Einstellung des Konkursverfahrens durch das Konkursgericht, welche für die Aufsichtsbehörde verbindlich ist, rügen müssen. Nach der rechtskräftigen, definitiven Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven fehlt es ihr diesbezüglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Soweit die Beschwerdeführerin formelle Rechtsverweigerung geltend macht, indem das Konkursamt Aargau im Zusammenhang mit der Feststellung der Aktiven der C.___