230 Abs. 2 SchKG), machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Damit wurde die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven definitiv. Diese kann mangels sachlicher Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht mittels einer Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG umgestossen werden. Die Rüge, das Konkursamt Aargau habe die Aktiven der C._____ GmbH ungenügend abgeklärt, weshalb das Konkursverfahren zu Unrecht mangels Aktiven eingestellt worden sei, kann demnach von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Aargau mangels sachlicher Zuständigkeit nicht beurteilt werden. Auf die Beschwerde ist deshalb diesbezüglich nicht einzutreten.