2.2.2. Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin die Verfügung des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom 5. September 2023 betreffend Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht anfechten müssen, um zu rügen, dass das Konkursamt Aargau die Aktiven der C._____ GmbH ungenügend abgeklärt habe. Dieser konkursrichterliche Entscheid ist indessen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auch von der Möglichkeit, die Durchführung des Konkursverfahrens zu verlangen und dem Konkursamt die dafür festgelegte Sicherheit zu leisten (Art. 230 Abs. 2 SchKG), machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.