Nachträgliche Beweisführung bleibe vorbehalten. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 sei die Edition schon verlangt und die Lagerübernahme an Zahlungs statt angeboten worden. Auf dieses Schreiben und die Mahnungen z.B. vom 16. Juni 2023 habe das Amt nicht reagiert. Dies sei eine klare Rechtsverweigerung, weil nicht einmal die vorhandenen Akten hätten eingesehen werden können. Die mangelnde Aktenführung stelle ebenfalls eine formelle Rechtsverweigerung dar.