2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Konkursamt Aargau habe die Feststellung der Konkursmasse nur oberflächlich vorgenommen. Das Vorgehen entspreche nicht den minimalen Vorgaben für die Durchführung einer Sachverhaltsermittlung im Betreibungsverfahren (recte: Konkursverfahren) und beschneide grob die Gläubiger- und Verfahrensrechte. So seien die Bilanzen der C._____ GmbH nicht einverlangt worden, obwohl diese noch längere Zeit geschäftlich tätig gewesen sei und Umsätze erzielt habe. Die Beweise würden ediert, sobald die konkursamtlichen Akten offengelegt seien und die Richtigkeit überprüft werden könne. Nachträgliche Beweisführung bleibe vorbehalten.