Der Beschwerdeführerin ist die Nachreichung einer ergänzten Beschwerdeschrift nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) daher nicht möglich. Es wäre ihr aber offengestanden, die Akten des Konkursverfahrens jederzeit und damit rechtzeitig vor Einreichung der Beschwerde beim Konkursamt Aargau einzusehen und sich davon Kopien erstellen zu lassen oder Fotos zu machen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nie um Akteneinsicht ersucht (vgl. Amtsbericht S. 6). Eine nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht zwecks Ergänzung der Beschwerde fällt daher ausser Betracht. -4-