1.2. Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist, d.h. sie kann grundsätzlich nicht erstreckt werden (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist (BGE 126 III 30 E. 1b). Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein, was auch für zusätzlich gestellte Rechtsbegehren (BGE 142 III 234 E. 2.2) oder eine Beschwerdeergänzung gilt, selbst wenn diese fristgerecht angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b; zum Ganzen FLAVIO CO- METTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl.