{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-03-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2023-26_2024-03-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8791", "Checksum": "59e9b778ca238ae4bb608ef6ae147122"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2023.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 19.03.2024 KBE.2023.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:49:43", "Checksum": "4c6a38de6d885b2a008212347db5614c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 19.03.2024 KBE.2023.26\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige\nkantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt\n\nKBE.2023.26 / CH\n(xxx)\n\nEntscheid vom 19. März 2024\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____ AG,\nführerin vertreten durch B._____,\n\nAnfechtungs- Verfügung des Konkursamts Aargau vom 13. Oktober 2023\ngegenstand\n\nin Sachen Konkurs der C._____ GmbH,\n\nBetreff Gebühren-/Kostenverfügung nach Einstellung des Konkursverfahrens\nmangels Aktiven und Rechtsverweigerung\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDas Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm eröffnete am\n30. März 2023 den Konkurs über die C._____ GmbH.\n\n1.2.\nAuf Antrag des Konkursamts Aargau wurde das Konkursverfahren mit Verfügung des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom\n5. September 2023 mangels Aktiven eingestellt.\n\n2.\nMit Verfügung vom 13. Oktober 2023 verpflichtete das Konkursamt Aargau\ndie Beschwerdeführerin, die bisher angefallenen Gebühren und Kosten von\ntotal Fr. 1'154.95 bis spätestens am 2. November 2023 zu bezahlen.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihr am 16. Oktober 2023 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 (Postaufgabe:\n24. Oktober 2023) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission\ndes Obergerichts als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Beschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nDie Verfügung sei aufzuheben, weil das Mandat nicht ordnungsgemäss\ngeführt worden ist.\n\n2.\nDer Gläubigerschaft seien endlich nach mehrmaliger Mahnung die Akten\nzu übersenden.\n\n3.\nNach Eingang der Akten sei eine angemessene Frist für die Begründung\nzu gewähren.\n\n4.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, aufgelaufene Kosten CHF 750.-- exkl. MWST.\"\n\n3.2.\nAm 16. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin die vom Instruktionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission mit Schreiben\nvom 8. November 2023 einverlangte Vollmacht nach.\n-3-\n\n3.3.\nDas Konkursamt Aargau erstattete am 21. Dezember 2023 seinen Amtsbericht.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nMit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen\nKlage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde\nwegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt\nwerden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder\nRechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17\nAbs. 3 SchKG). Im Kanton Aargau ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts einzige kantonale Aufsichtsbehörde über\ndas Konkursamt (§ 17a EG SchKG).\n\n1.2.\nDie Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist, d.h. sie\nkann grundsätzlich nicht erstreckt werden (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m.\nArt. 144 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine\nrechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist (BGE 126\nIII 30 E. 1b). Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde\nnicht ein, was auch für zusätzlich gestellte Rechtsbegehren (BGE 142 III\n234 E. 2.2) oder eine Beschwerdeergänzung gilt, selbst wenn diese fristgerecht angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b; zum Ganzen FLAVIO CO-\nMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 50 zu Art. 17 SchKG).\n\nDer Beschwerdeführerin ist die Nachreichung einer ergänzten Beschwerdeschrift nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2\nSchKG) daher nicht möglich. Es wäre ihr aber offengestanden, die Akten\ndes Konkursverfahrens jederzeit und damit rechtzeitig vor Einreichung der\nBeschwerde beim Konkursamt Aargau einzusehen und sich davon Kopien\nerstellen zu lassen oder Fotos zu machen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nie um Akteneinsicht ersucht (vgl. Amtsbericht S. 6). Eine nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht zwecks Ergänzung der Beschwerde fällt\ndaher ausser Betracht.\n-4-\n\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdeführerin rügt, das Konkursamt Aargau habe die Feststellung der Konkursmasse nur oberflächlich vorgenommen. Das Vorgehen\nentspreche nicht den minimalen Vorgaben für die Durchführung einer\nSachverhaltsermittlung im Betreibungsverfahren (recte: Konkursverfahren)\nund beschneide grob die Gläubiger- und Verfahrensrechte. So seien die\nBilanzen der C._____ GmbH nicht einverlangt worden, obwohl diese noch\nlängere Zeit geschäftlich tätig gewesen sei und Umsätze erzielt habe. Die\nBeweise würden ediert, sobald die konkursamtlichen Akten offengelegt\nseien und die Richtigkeit überprüft werden könne. Nachträgliche Beweisführung bleibe vorbehalten. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 sei die Edition\nschon verlangt und die Lagerübernahme an Zahlungs statt angeboten worden. Auf dieses Schreiben und die Mahnungen z.B. vom 16. Juni 2023\nhabe das Amt nicht reagiert. Dies sei eine klare Rechtsverweigerung, weil\nnicht einmal die vorhandenen Akten hätten eingesehen werden können.\nDie mangelnde Aktenführung stelle ebenfalls eine formelle Rechtsverweigerung dar.\n\n"}