Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt KBE.2023.26 / CH (xxx) Entscheid vom 19. März 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____ AG, führerin vertreten durch B._____, Anfechtungs- Verfügung des Konkursamts Aargau vom 13. Oktober 2023 gegenstand in Sachen Konkurs der C._____ GmbH, Betreff Gebühren-/Kostenverfügung nach Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven und Rechtsverweigerung -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm eröffnete am 30. März 2023 den Konkurs über die C._____ GmbH. 1.2. Auf Antrag des Konkursamts Aargau wurde das Konkursverfahren mit Ver- fügung des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom 5. September 2023 mangels Aktiven eingestellt. 2. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 verpflichtete das Konkursamt Aargau die Beschwerdeführerin, die bisher angefallenen Gebühren und Kosten von total Fr. 1'154.95 bis spätestens am 2. November 2023 zu bezahlen. 3. 3.1. Gegen diese ihr am 16. Oktober 2023 zugestellte Verfügung erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 (Postaufgabe: 24. Oktober 2023) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Kon- kursamt Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Verfügung sei aufzuheben, weil das Mandat nicht ordnungsgemäss geführt worden ist. 2. Der Gläubigerschaft seien endlich nach mehrmaliger Mahnung die Akten zu übersenden. 3. Nach Eingang der Akten sei eine angemessene Frist für die Begründung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz, aufge- laufene Kosten CHF 750.-- exkl. MWST." 3.2. Am 16. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin die vom Instruk- tionsrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission mit Schreiben vom 8. November 2023 einverlangte Vollmacht nach. -3- 3.3. Das Konkursamt Aargau erstattete am 21. Dezember 2023 seinen Amts- bericht. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfü- gung eines Betreibungs- oder eines Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an wel- chem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, an- gebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Im Kanton Aargau ist die Schuldbetreibungs- und Konkurs- kommission des Obergerichts einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt (§ 17a EG SchKG). 1.2. Die Beschwerdefrist ist als gesetzliche Frist eine Verwirkungsfrist, d.h. sie kann grundsätzlich nicht erstreckt werden (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist (BGE 126 III 30 E. 1b). Auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein, was auch für zusätzlich gestellte Rechtsbegehren (BGE 142 III 234 E. 2.2) oder eine Beschwerdeergänzung gilt, selbst wenn diese frist- gerecht angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b; zum Ganzen FLAVIO CO- METTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 50 zu Art. 17 SchKG). Der Beschwerdeführerin ist die Nachreichung einer ergänzten Beschwer- deschrift nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) daher nicht möglich. Es wäre ihr aber offengestanden, die Akten des Konkursverfahrens jederzeit und damit rechtzeitig vor Einreichung der Beschwerde beim Konkursamt Aargau einzusehen und sich davon Kopien erstellen zu lassen oder Fotos zu machen. Die Beschwerdeführerin hat je- doch nie um Akteneinsicht ersucht (vgl. Amtsbericht S. 6). Eine nachträgli- che Gewährung der Akteneinsicht zwecks Ergänzung der Beschwerde fällt daher ausser Betracht. -4- 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Konkursamt Aargau habe die Feststel- lung der Konkursmasse nur oberflächlich vorgenommen. Das Vorgehen entspreche nicht den minimalen Vorgaben für die Durchführung einer Sachverhaltsermittlung im Betreibungsverfahren (recte: Konkursverfahren) und beschneide grob die Gläubiger- und Verfahrensrechte. So seien die Bilanzen der C._____ GmbH nicht einverlangt worden, obwohl diese noch längere Zeit geschäftlich tätig gewesen sei und Umsätze erzielt habe. Die Beweise würden ediert, sobald die konkursamtlichen Akten offengelegt seien und die Richtigkeit überprüft werden könne. Nachträgliche Beweis- führung bleibe vorbehalten. Mit Schreiben vom 3. Mai 2023 sei die Edition schon verlangt und die Lagerübernahme an Zahlungs statt angeboten wor- den. Auf dieses Schreiben und die Mahnungen z.B. vom 16. Juni 2023 habe das Amt nicht reagiert. Dies sei eine klare Rechtsverweigerung, weil nicht einmal die vorhandenen Akten hätten eingesehen werden können. Die mangelnde Aktenführung stelle ebenfalls eine formelle Rechtsverwei- gerung dar. 2.2. 2.2.1. Nach Art. 221 SchKG schreitet das Konkursamt sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses zur Aufnahme des Inventars über das zur Konkurs- masse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erfor- derlichen Massnahmen. Der Zweck des Inventars liegt darin, sich einen Überblick über das Vermögen des Schuldners (d.h. die Aktiven) zu ver- schaffen, die Vermögenswerte zu sichern und eine Grundlage für den Ent- scheid bezüglich des weiteren Verfahrens (Einstellung des Konkursverfah- rens mangels Aktiven, summarisches oder ordentliches Konkursverfahren) zu schaffen (URS LUSTENBERGER/SERGEJ SCHENKER, in: Basler Kommen- tar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 221 SchKG). Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf An- trag des Konkursamts die Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Es hat aufmerksam zu kontrollieren, ob der Antrag des Konkursamts auf Abklärungen beruht, welche genügend ernsthaft, tief und vollständig sind, um die Einstellung mangels Aktiven zu begründen (BGE 141 III 590 E. 3.3). Das Konkursgericht übt diesbezüglich eine eigentliche Kontrollfunktion über das Konkursamt aus (Urteil des Bundesgerichts 5A_472/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.2.1). Die Einstellungsverfügung ist mit ZPO-Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO). Auch der Gläubiger ist legitimiert, die Einstellungsverfügung mittels Beschwerde anzufechten, z.B. um geltend zu machen, dass das -5- Konkursgericht über die Einstellung des Konkursverfahrens ohne gehöri- gen Antrag des Konkursamts entschieden habe (BGE 141 III 590 E. 3.4). 2.2.2. Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin die Verfügung des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Kulm vom 5. September 2023 betref- fend Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht anfechten müssen, um zu rügen, dass das Konkursamt Aargau die Aktiven der C._____ GmbH ungenügend abgeklärt habe. Dieser konkursrichterliche Entscheid ist indessen unange- fochten in Rechtskraft erwachsen. Auch von der Möglichkeit, die Durchfüh- rung des Konkursverfahrens zu verlangen und dem Konkursamt die dafür festgelegte Sicherheit zu leisten (Art. 230 Abs. 2 SchKG), machte die Be- schwerdeführerin keinen Gebrauch. Damit wurde die Einstellung des Kon- kursverfahrens mangels Aktiven definitiv. Diese kann mangels sachlicher Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nicht mittels einer Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG umgestossen werden. Die Rüge, das Konkursamt Aargau habe die Aktiven der C._____ GmbH ungenügend abgeklärt, weshalb das Konkursverfahren zu Unrecht mangels Aktiven eingestellt worden sei, kann demnach von der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als kanto- nale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt Aargau mangels sachlicher Zuständigkeit nicht beurteilt werden. Auf die Beschwerde ist deshalb dies- bezüglich nicht einzutreten. Auch allfällige Verfahrensfehler seitens des Konkursamts Aargau hätte die Beschwerdeführerin vor der Einstellung des Konkursverfahrens durch das Konkursgericht, welche für die Aufsichtsbehörde verbindlich ist, rügen müs- sen. Nach der rechtskräftigen, definitiven Einstellung des Konkursverfah- rens mangels Aktiven fehlt es ihr diesbezüglich an einem aktuellen Rechts- schutzinteresse. Soweit die Beschwerdeführerin formelle Rechtsverweige- rung geltend macht, indem das Konkursamt Aargau im Zusammenhang mit der Feststellung der Aktiven der C._____ GmbH auf ihr Schreiben vom 3. Mai 2023 sowie die darauffolgenden Mahnungen nicht reagiert und ihr die Akteneinsicht verweigert habe, ist deshalb auf die Beschwerde eben- falls nicht einzutreten. 3. 3.1. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin, das Konkursamt Aargau habe ihr Kosten von anderen Gläubigereingaben und der Aktenvernichtung in Rechnung gestellt, obwohl es im SchKG-Gebührentarif gar keine Position dafür gebe. Ferner seien die Abklärungen beim Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen nicht verfahrensrelevant gewesen und daher nicht in Rechnung zu stellen. Generell sei die Kostennote über Gebühr hoch ver- anschlagt, obgleich das Konkursamt Aargau nicht mehr getan habe, als -6- den Schuldner einzuvernehmen und die Fakten vom Betreibungsamt ab- zuschreiben. 3.2. Wer das Konkursbegehren stellt, haftet gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) entstehen. Unter Konkurskosten i.S.v. Art. 169 SchKG sind die Gebühren und Ent- schädigungen zu verstehen, die als Gegenleistung für eine bestimmte Tä- tigkeit des Amtes, von Behörden oder Organen der Zwangsvollstreckung erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 GebV SchKG), wie z.B. die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks von Fr. 8.00 je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen (Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG). Zu den Konkurskosten gehören auch die Auslagen, die die tat- sächlichen Kosten abdecken, die der Verwaltung im Rahmen ihrer Schritte, die durch die Konkurseröffnung und die Liquidationshandlungen notwendig wurden, entstanden sind. Als Auslagen gelten gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG namentlich Posttaxen (BGE 134 III 136 E. 2.1). Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung haftet der Gläubiger für die Kosten bis zum Schluss des Konkursverfahrens und nicht nur bis zur Verfügung, mit wel- cher das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wird. Dies bedeu- tet, dass der Gläubiger, der den Konkurs beantragt hat, weiterhin alle Kos- ten bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zu tragen hat, d.h. bis zur Schlussverfügung nach Art. 268 Abs. 2 SchKG (BGE 134 III 136 E. 2.2; PHILIPPE NORDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 169 SchKG). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin, die unbestrittenermassen das Konkursbegehren gestellt hatte, für sämtliche dem Konkursamt Aargau ent- standenen Kosten des mangels Aktiven eingestellten Konkursverfahrens gegen die C._____ GmbH haftet. 3.3. 3.3.1. Dem Dokument "Protokoll / Gebühren- und Auslagenrechnung im Konkurs Nr. xxx" ist zu entnehmen, dass das Konkursamt Aargau beim Handelsre- gisteramt des Kantons St. Gallen keine Abklärungen vorgenommen und auch keine entsprechende Gebühr erhoben hat (vgl. auch Amtsbericht des Konkursamts Aargau S. 3). Diesbezüglich stösst die Beschwerde somit ins Leere. 3.3.2. Die vom Konkursamt Aargau am 12. Oktober 2023 unter dem Titel "Rück- sendung von 7 Forderungseingaben" verbuchten Gebühren von Fr. 56.00 (= 7 x Fr. 8.00) für die schriftliche Orientierung dieser sieben Gläubiger über -7- die Einstellung des Konkursverfahrens zuzüglich Auslagen (Portokosten) von Fr. 7.25 (= 6 x B-Post Fr. 0.90 + 1 x B-Post Grossformat Fr. 1.85) stüt- zen sich auf Art. 9 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG und wur- den korrekt berechnet (vgl. Gebühren- und Auslagenrechnung S. 5 und Amtsbericht des Konkursamts Aargau S. 2 f.). 3.3.3. Die Gebühren für die Archivierung und Vernichtung der Konkurs- und Ge- schäftsakten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren (Art. 14 und Art. 15 Abs. 2 lit. c KOV) in der Höhe von total Fr. 150.00 stehen im Einklang mit Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG und entsprechen dem Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission vom 22. September 1999 (KDI.1999.74) sowie den internen Weisungen gemäss Beschluss des Kon- kursamts Aargau vom 24. Februar 2009 (vgl. Amtsbericht des Konkursamts Aargau S. 3). 3.3.4. Weitere Rechnungspositionen wurden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert beanstandet. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie sich gegen die Gebühren- und Auslagenrechnung im Konkursverfahren Nr. xxx richtet. 4. Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. 5. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) sind un- geachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Par- teientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. -8- Zustellung an: - die Beschwerdeführerin (Vertreter) - das Konkursamt Aargau Mitteilung an: - die Leiterin des Konkursamts Aargau Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 19. März 2024 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Huber