3. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für das gegen die Präsidentinnen und den Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg gerichtete Ausstandsbegehren. 4. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: