149 Abs. 1 SchKG. Nach der in E. 2.1 zitierten Lehre und Rechtsprechung ist der Verlustschein Nr. xxx vom 1. Juni 2023 deshalb – entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid – nichtig i.S.v. Art. 22 Abs. 1 SchKG. 2.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der in der Betreibung Nr. yyy ausgestellte Verlustschein Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 1. Juni 2023 nichtig ist. Demzufolge ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.