2. 2.1. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Nichtig ist insbesondere die Ausstellung eines Verlustscheins, ohne dass eine Pfändung und Verwertung durchgeführt wurde (BGE 125 III 337 E. 3b; FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 22 SchKG).