149 SchKG. Weitere Ausführungen zur Nichtigkeit erübrigten sich damit. Auch der Umstand, dass in der Folge ein "tatsächlicher" Verlustschein nach Art. 149 SchKG ausgestellt worden sei, vermöge daran nichts zu ändern. 1.2. Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde an die Schuldbetreibungsund Konkurskommission insbesondere an ihrer bereits vor der Vorinstanz geäusserten Auffassung fest, dass der Verlustschein Nr. xxx nichtig sei. Gläubigerin der in Betreibung gesetzten Forderung sei nicht die B._____, sondern die C._____. Somit sei der Verlustschein der an der Betreibung Nr. yyy nicht beteiligten B._____ ausgestellt worden und demzufolge gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG nichtig.