{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-01-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2023-25_2024-01-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/8453", "Checksum": "c15d5f4a7c8f4f37140abd51bcacf831"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2023.25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 18.01.2024 KBE.2023.25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:51:30", "Checksum": "fe2b7ffb401c48a113bacfcedef1e62d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 18.01.2024 KBE.2023.25\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere\nbetreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2023.25 / CH\n(BE.2023.11)\n\nEntscheid vom 18. Januar 2024\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichter Roth\nOberrichter Holliger\nGerichtsschreiber Huber\n\nBeschwerde- A._____ AG,\nführerin\n\nAnfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg\ngegenstand vom 16. Oktober 2023\n\nin Sachen Betreibungsamt Q._____\n\nBetreff Verlustschein Nr. xxx vom 1. Juni 2023 in der Betreibung Nr. yyy\n\nGläubigerin:\nB._____,\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\nIn der Betreibung Nr. yyy stellte das Betreibungsamt Q._____ der B._____\nam 1. Juni 2023 über den ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 15'470.10\nden Pfändungsverlustschein Nr. xxx aus.\n\n2.\n2.1.\nAm 12. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin am Schalter des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg eine Beschwerde ein\nmit folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nEs sei festzustellen, dass der Verlustschein Nr. xxx vom 01. Juni 2023 in\nder Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Q._____ nichtig ist.\n\n2.\nEs sei der Verlustschein Nr. xxx vom 01. Juni 2023 in der Betreibung\nNr. yyy des Betreibungsamtes Q._____ aufzuheben und in den Registern\nzu löschen.\"\n\n2.2.\nDas Betreibungsamt Q._____ erstattete mit Eingabe vom 3. Juli 2023 seinen Amtsbericht.\n\n2.3.\nDie Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 2. August 2023 (am 3. August 2023 am Schalter abgegeben) zum Amtsbericht Stellung.\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 16. Oktober 2023:\n\n\" 1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2.\nEs werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3.\nEs wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihr am 18. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob die\nBeschwerdeführerin bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission\ndes Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde mit\n-3-\n\nEingabe vom 23. Oktober 2023 (am gleichen Tag am Schalter abgegeben)\nBeschwerde mit folgenden Anträgen:\n\n\" 1.\nEs sei der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom\n16. Oktober 2023 aufzuheben und festzustellen, dass der Verlustschein\nNr. xxx vom 01. Juni 2023 und die Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Q._____ nichtig und in den Registern zu löschen ist.\n\n2.\nEventualiter seien die Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg, insbesondere der Gerichtspräsident Daniel Aeschbach, in den Ausstand zu treten,\nder angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. Oktober 2023 gemäss Art. 51 ZPO aufzuheben und das Verfahren BE.2023.11\nan ein anderes Bezirksgericht zu übermitteln und zu wiederholen (Art. 49\nZPO).\n\n3.\nDie Vollstreckbarkeit sei aufzuschieben (Art. 36 SchKG).\n\n4.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Beschwerdegegnerin 1 und 2.\"\n\n3.2.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete\nmit Amtsbericht vom 31. Oktober 2023 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDas Betreibungsamt Q._____ und die B._____ liessen sich nicht vernehmen.\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in\nErwägung:\n\n1.\n1.1.\nDie Vorinstanz wies die bei ihr erhobene Beschwerde gegen den der\nB._____ vom Betreibungsamt Q._____ in der Betreibung Nr. yyy am 1. Juni\n2023 für den ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 15'470.10 ausgestellten Verlustschein Nr. xxx ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen\naus, die Beschwerdeführerin rüge mit Beschwerde vom 12. Juni 2023 im\nWesentlichen, dass das Ausstellen des fraglichen Verlustscheins nichtig\ni.S.v. Art. 22 Abs. 1 SchKG sei, da vorgängig keine Pfändung und Verwertung stattgefunden habe. Am 2. Dezember 2021 sei jedoch die Pfändung\nfür die Pfändungsgruppe Nr. 1210046, namentlich betreffend die Betreibung Nr. yyy, in Anwesenheit des Vizepräsidenten des Verwaltungsrates\nder Beschwerdeführerin im Büro des Betreibungsamts Q._____ vollzogen\nworden. Dar-aufhin sei am 28. Januar 2022 eine Pfändungsurkunde\n-4-\n\nausgestellt worden. Gemäss Pfändungsprotokoll vom 2. Dezember 2021\nhabe keinerlei Vermögen gepfändet werden können. Die Gläubigerin habe\nam 31. Januar 2022 ein erstes und am 25. April 2022 ein zweites Begehren\num Verwertung gestellt. Beide Verwertungsbegehren habe das Betreibungsamt Q._____ abgewiesen. Die Beschwerdeführerin gehe fehl in der\nAnnahme, dass ohne Verwertung in keinem Fall ein Verlustschein ausgestellt werden könne und ein solcher allemal nichtig sei. Wenn sich nämlich\nim Rahmen der Pfändung ergebe, dass kein pfändbares Vermögen vorhanden sei, bilde zufolge Art. 115 Abs. 1 SchKG die Pfändungsurkunde den\nVerlustschein i.S.v. Art. 149 SchKG. Weitere Ausführungen zur Nichtigkeit\nerübrigten sich damit. Auch der Umstand, dass in der Folge ein \"tatsächlicher\" Verlustschein nach Art. 149 SchKG ausgestellt worden sei, vermöge\ndaran nichts zu ändern.\n\n"}