Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2023.25 / CH (BE.2023.11) Entscheid vom 18. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____ AG, führerin Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg gegenstand vom 16. Oktober 2023 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Verlustschein Nr. xxx vom 1. Juni 2023 in der Betreibung Nr. yyy Gläubigerin: B._____, -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. In der Betreibung Nr. yyy stellte das Betreibungsamt Q._____ der B._____ am 1. Juni 2023 über den ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 15'470.10 den Pfändungsverlustschein Nr. xxx aus. 2. 2.1. Am 12. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin am Schalter des Präsidi- ums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg eine Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei festzustellen, dass der Verlustschein Nr. xxx vom 01. Juni 2023 in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Q._____ nichtig ist. 2. Es sei der Verlustschein Nr. xxx vom 01. Juni 2023 in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Q._____ aufzuheben und in den Registern zu löschen." 2.2. Das Betreibungsamt Q._____ erstattete mit Eingabe vom 3. Juli 2023 sei- nen Amtsbericht. 2.3. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 2. August 2023 (am 3. Au- gust 2023 am Schalter abgegeben) zum Amtsbericht Stellung. 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 16. Oktober 2023: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 18. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde mit -3- Eingabe vom 23. Oktober 2023 (am gleichen Tag am Schalter abgegeben) Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. Oktober 2023 aufzuheben und festzustellen, dass der Verlustschein Nr. xxx vom 01. Juni 2023 und die Betreibung Nr. yyy des Betreibungsam- tes Q._____ nichtig und in den Registern zu löschen ist. 2. Eventualiter seien die Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg, insbeson- dere der Gerichtspräsident Daniel Aeschbach, in den Ausstand zu treten, der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. Okto- ber 2023 gemäss Art. 51 ZPO aufzuheben und das Verfahren BE.2023.11 an ein anderes Bezirksgericht zu übermitteln und zu wiederholen (Art. 49 ZPO). 3. Die Vollstreckbarkeit sei aufzuschieben (Art. 36 SchKG). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Beschwerdegegne- rin 1 und 2." 3.2. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg verzichtete mit Amtsbericht vom 31. Oktober 2023 auf eine Vernehmlassung. 3.3. Das Betreibungsamt Q._____ und die B._____ liessen sich nicht verneh- men. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz wies die bei ihr erhobene Beschwerde gegen den der B._____ vom Betreibungsamt Q._____ in der Betreibung Nr. yyy am 1. Juni 2023 für den ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 15'470.10 ausgestell- ten Verlustschein Nr. xxx ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin rüge mit Beschwerde vom 12. Juni 2023 im Wesentlichen, dass das Ausstellen des fraglichen Verlustscheins nichtig i.S.v. Art. 22 Abs. 1 SchKG sei, da vorgängig keine Pfändung und Verwer- tung stattgefunden habe. Am 2. Dezember 2021 sei jedoch die Pfändung für die Pfändungsgruppe Nr. 1210046, namentlich betreffend die Betrei- bung Nr. yyy, in Anwesenheit des Vizepräsidenten des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin im Büro des Betreibungsamts Q._____ vollzogen worden. Dar-aufhin sei am 28. Januar 2022 eine Pfändungsurkunde -4- ausgestellt worden. Gemäss Pfändungsprotokoll vom 2. Dezember 2021 habe keinerlei Vermögen gepfändet werden können. Die Gläubigerin habe am 31. Januar 2022 ein erstes und am 25. April 2022 ein zweites Begehren um Verwertung gestellt. Beide Verwertungsbegehren habe das Betrei- bungsamt Q._____ abgewiesen. Die Beschwerdeführerin gehe fehl in der Annahme, dass ohne Verwertung in keinem Fall ein Verlustschein ausge- stellt werden könne und ein solcher allemal nichtig sei. Wenn sich nämlich im Rahmen der Pfändung ergebe, dass kein pfändbares Vermögen vorhan- den sei, bilde zufolge Art. 115 Abs. 1 SchKG die Pfändungsurkunde den Verlustschein i.S.v. Art. 149 SchKG. Weitere Ausführungen zur Nichtigkeit erübrigten sich damit. Auch der Umstand, dass in der Folge ein "tatsächli- cher" Verlustschein nach Art. 149 SchKG ausgestellt worden sei, vermöge daran nichts zu ändern. 1.2. Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission insbesondere an ihrer bereits vor der Vorinstanz geäusserten Auffassung fest, dass der Verlustschein Nr. xxx nichtig sei. Gläubigerin der in Betreibung gesetzten Forderung sei nicht die B._____, sondern die C._____. Somit sei der Verlustschein der an der Betreibung Nr. yyy nicht beteiligten B._____ ausgestellt worden und demzufolge ge- mäss Art. 22 Abs. 1 SchKG nichtig. 2. 2.1. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Nichtig ist insbesondere die Ausstellung eines Verlustscheins, ohne dass eine Pfändung und Verwertung durchgeführt wurde (BGE 125 III 337 E. 3b; FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 22 SchKG). Die Nichtigkeit ist von den Aufsichtsbehörden jederzeit von Amtes wegen festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Ob ein Verlustschein nichtig ist, kann auch nach Abschluss des Betreibungsverfahrens noch geprüft werden (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_146/2018 vom 5. November 2018 E. 3.1.2). 2.2. Aus dem Zahlungsbefehl vom 19. November 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 4), dem Rechtsöffnungsentscheid SR.2021.49 der Präsidentin des Zi- vilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg vom 15. Juni 2021 (BB 5) und der Pfändungsurkunde vom 28. Januar 2022 (vorinstanzliche Akten, Beilage 2 zum Amtsbericht) geht hervor, dass in der Betreibung Nr. yyy des Betrei- bungsamts Q._____ die C._____ betreibende Gläubigerin war. Im am -5- 1. Juni 2023 vom Betreibungsamt Q._____ ausgestellten Verlustschein Nr. xxx ist hingegen die B._____ als Gläubigerin aufgeführt. Bei der C._____ (einem Verein) und der B._____ (einer Stiftung) handelt es sich um unterschiedliche juristische Personen. Wie die Beschwerdefüh- rerin zu Recht vorbringt, wurde in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungs- amts Q._____ zugunsten der B._____ weder eine Pfändung vollzogen noch eine Verwertung durchgeführt. Gemäss Art. 149 Abs. 1 SchKG wird ein Pfändungsverlustschein ausgestellt, wenn der betreffende Gläubiger an der Pfändung teilgenommen hat und seine Forderung bei der Verteilung ganz oder teilweise ungedeckt geblieben ist. Die Ausstellung des Verlust- scheins Nr. xxx an die B._____ verstiess daher gegen Art. 149 Abs. 1 SchKG. Nach der in E. 2.1 zitierten Lehre und Rechtsprechung ist der Ver- lustschein Nr. xxx vom 1. Juni 2023 deshalb – entgegen dem vorinstanzli- chen Entscheid – nichtig i.S.v. Art. 22 Abs. 1 SchKG. 2.3. Aufgrund der obigen Ausführungen ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der in der Betreibung Nr. yyy ausgestellte Verlustschein Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 1. Juni 2023 nichtig ist. Dem- zufolge ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzuge- hen. 3. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für das gegen die Präsidentinnen und den Präsi- denten des Bezirksgerichts Lenzburg gerichtete Ausstandsbegehren. 4. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der in der Betrei- bung Nr. yyy ausgestellte Verlustschein Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ vom 1. Juni 2023 nichtig ist. -6- 2. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenz- burg vom 16. Oktober 2023 im Verfahren BE.2023.11 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. Zustellung an: - die Beschwerdeführerin - das Betreibungsamt Q._____ - die B._____ - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat (per E-Mail) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 18. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Huber