2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Lenzburg als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 16. Oktober 2023: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 18. Oktober 2023 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde mit -3- Eingabe vom 23. Oktober 2023 (am gleichen Tag am Schalter abgegeben) Beschwerde mit folgenden Anträgen: