2. Eventualiter seien die Präsidien des Bezirksgerichts Lenzburg, insbesondere der Gerichtspräsident Daniel Aeschbach, in den Ausstand zu treten, der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. Oktober 2023 gemäss Art. 51 ZPO aufzuheben und das Verfahren BE.2023.9 an ein anderes Bezirksgericht zu übermitteln und zu wiederholen (Art. 49 ZPO). 3. Die Vollstreckbarkeit sei aufzuschieben (Art. 36 SchKG). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten Beschwerdegegnerin 1 und 2."