Bei der C._____ (einem Verein) und der B._____ (einer Stiftung) handelt es sich um unterschiedliche juristische Personen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, wurde in der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts Q._____ zugunsten der B._____ weder eine Pfändung vollzogen noch eine Verwertung durchgeführt. Gemäss Art. 149 Abs. 1 SchKG wird ein Pfändungsverlustschein ausgestellt, wenn der betreffende Gläubiger an der Pfändung teilgenommen hat und seine Forderung bei der Verteilung ganz oder teilweise ungedeckt geblieben ist. Die Ausstellung des Verlustscheins Nr. xxx an die B._____ verstiess daher gegen Art. 149 Abs. 1 SchKG.