ausgestellt worden. Gemäss Pfändungsprotokoll vom 2. Dezember 2021 habe keinerlei Vermögen gepfändet werden können. Die Gläubigerin habe am 31. Januar 2022 ein erstes und am 25. April 2022 ein zweites Begehren um Verwertung gestellt. Beide Verwertungsbegehren habe das Betreibungsamt Q._____ abgewiesen. Die Beschwerdeführerin gehe fehl in der Annahme, dass ohne Verwertung in keinem Fall ein Verlustschein ausgestellt werden könne und ein solcher allemal nichtig sei. Wenn sich nämlich im Rahmen der Pfändung ergebe, dass kein pfändbares Vermögen vorhanden sei, bilde zufolge Art. 115 Abs. 1 SchKG die Pfändungsurkunde den Verlustschein i.S.v. Art. 149 SchKG.