1. 1.1. Die Vorinstanz wies die bei ihr erhobene Beschwerde gegen den der B._____ vom Betreibungsamt Q._____ in der Betreibung Nr. yyy am 1. Juni 2023 für den ungedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 20'121.55 ausgestellten Verlustschein Nr. xxx ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin rüge mit Beschwerde vom 12. Juni 2023 im Wesentlichen, dass das Ausstellen des fraglichen Verlustscheins nichtig i.S.v. Art. 22 Abs. 1 SchKG sei, da vorgängig keine Pfändung und Verwertung stattgefunden habe.