20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG mit der Auferlegung von Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie von Gebühren und Auslagen zu rechnen. - 12 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: - den Beschwerdeführer - das Regionale Betreibungsamt Q._____ - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat (per E-Mail) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)