Der Beschwerdeführer hat sich in der vorliegenden Beschwerde überhaupt nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt, sondern ausschliesslich haltlose bzw. unbegründete Vorwürfe gegen Gerichtspräsidentin von der Weid und weitere Personen erhoben. Offensichtlich ging es ihm nur darum, die gegen ihn laufende Zwangsvollstreckung zu verzögern. Die vorliegende Beschwerde ist daher als trölerisch zu werten. Sollte der Beschwerdeführer künftig wiederum Beschwerden dieser Art einreichen, hätte er wegen mutwilliger Prozessführung gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff.